Eine solche Rechnung dient lediglich dem Kostenentscheid. Für die materielle Wahrheitsfindung ist hingegen ein solches Beweismittel nicht relevant. Für solche Urkunden gilt nicht die von Bundesrecht wegen vorgesehene Einschränkung der Eventualmaxime, sondern allein das kantonale Zivilprozessrecht. Demnach kann vorliegendenfalls die erst mit der Berufungsbegründung eingereichte detaillierte Honorarrechnung von der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden, weil sie vom Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO erfasst wird und dementsprechend aus dem Recht zu weisen ist.