folgen zwischen den Ehegatten (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 481). Art. 138 ZGB bezweckt somit die Wahrheitsfindung. Damit wird die materielle Richtigkeit des Urteils im Scheidungsrecht als besonders wichtig erachtet, weil meist existentielle Ansprüche auf dem Spiel stehen (Spühler/Reetz/Vock/Graham, Neuerungen im Zivilprozessrecht, Zürich 2000, S. 61; siehe dazu auch Schwenzer, Scheidungsrecht, Kommentar, Basel/Genf/München 2000, N 2 zu Art. 138 ZGB). In casu wurde eine detaillierte Honorarrechnung erst im Berufungsverfahren eingereicht. Eine solche Rechnung dient lediglich dem Kostenentscheid.