Das Bundesrecht schreibt nämlich für das Scheidungsverfahren in Art. 138 Abs. 1 ZGB vor, dass in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Mit anderen Worten lässt das Bundesrecht in Durchbrechung der Eventualmaxime echte und unechte Noven im Berufungsverfahren zu. Dies gilt auch für Abänderungsverfahren bezüglich Scheidungsurteilen, welche – wie im vorliegenden Fall – unter altem Recht ergangen sind (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). In sachlicher Hinsicht gilt jedoch Art. 138 ZGB nur für Noven im Zusammenhang mit den Scheidungsgründen und den vermögensrechtlichen Scheidungs- 6