In Scheidungsverfahren gilt zwar im Gegensatz zu anderen Zivilrechtsstreitigkeiten nicht die im bündnerischen Zivilprozess übliche strenge Eventualmaxime (Art. 82 ff. ZPO), wonach die Darstellung der Tatsachen und die Beweisanträge in den Rechtsschriften vor der ersten Instanz erfolgen müssen und später im erstinstanzlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen (Art. 98 Ziff. 2 ZPO) in den Prozess eingeführt werden dürfen, während im Berufungsverfahren nur das Unterlassen der Erhebung beantragter Beweise (Art. 226 ZPO) gerügt werden kann. Das Bundesrecht schreibt nämlich für das Scheidungsverfahren in Art.