2. Vor der Vorinstanz hat der Kläger vollumfänglich obsiegt, weshalb ihm keine Gerichtskosten auferlegt worden sind. Er rügt jedoch die Zusprechung einer bloss reduzierten ausseramtlichen Entschädigung an ihn. Die Berufungskläger reichten mit ihrer Berufungsbegründung vom 7. Januar 2003 eine detaillierte Honorarrechnung ins Recht (act. 10/2). Diese Rechnung hat der Vorinstanz nicht vorgelegen. Es stellt sich daher zuerst die Frage, ob der angefochtene Entscheid nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden kann, welche bereits dem Bezirksgericht Maloja vorgelegt wurden oder auch neue Beweismittel berücksichtigt werden können.