1. Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung. Der Entscheid über die ausseramtlichen Kosten bildet integrierenden Bestandteil eines jeden Sachurteils und unterliegt den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses (PKG 1991 Nr. 22). Das vorliegend beanstandete Urteil betrifft in der Hauptsache die Abänderung eines Scheidungsurteils.