E. S. M. stellte in ihrer Berufungsantwort vom 24. Februar 2003 Antrag auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. In Fällen wie dem vorliegenden, wo beide Parteien im Armenrecht prozessieren und die Kosten zudem vom gleichen Gemeinwesen zu berappen seien, widerspreche es sowohl Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege als auch dem Gebot der Gleichbehandlung, dass zugunsten der einen Partei Interessenwertzuschläge erhoben und die Reduktion des Honorars um 25% nicht vorgenommen werde.