Für diesen Aufwand sei im Übrigen der übliche Stundenansatz gemäss Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes, das würde Fr. 200.-- heissen, zu verwenden. Auch wenn die obsiegende Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten wurde, habe sich letzterer mit der staatlichen Entschädigung erst zu begnügen, wenn die vertretene Partei nicht zu Vermögen gelangt sei. Die Forderung sei vorher nicht um 25% zu reduzieren; der Kläger mit seinem Rechtsvertreter würden zuerst bei der unterlegenen Beklagten die ganze Honorarforderung geltend machen. Im Übrigen sei es auch üblich, einen Streitwertzuschlag in Rechnung zu stellen.