seine Begründung sei daher sehr oberflächlich und reiche nicht, um die Behauptung aufzustellen, der Aufwand von 58 Stunden sei übermässig. Gemäss beiliegendem Auszug aus der elektronischen Leistungserfassung sei vielmehr ersichtlich, dass das gesamte Verfahren bis zum Tage der Hauptverhandlung zu einem Zeitaufwand von 58,93 Stunden geführt habe. Für diesen Aufwand sei im Übrigen der übliche Stundenansatz gemäss Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes, das würde Fr. 200.-- heissen, zu verwenden.