In der Berufungsbegründung vom 7. Januar 2003 führten R. M. und G. aus, das Gericht habe eine Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nur dann in Frage zu stellen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen überhaupt nicht nachgewiesen seien oder sich der Honoraranspruch in einer Höhe bewege, die das Ausmass für vergleichbare Fälle offenkundig ohne ersichtlichen Grund erheblich überschreite. Das Gericht habe in casu viele Verfahrenshandlungen übersehen und nicht in Erwägung gezogen; seine Begründung sei daher sehr oberflächlich und reiche nicht, um die Behauptung aufzustellen, der Aufwand von 58 Stunden sei übermässig.