Mit Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen versuchte R. M. eine von der Beklagten gegen ihn angehobene Betreibung sistieren zu lassen. Das Gesuch blieb jedoch erfolglos. D. Gegen dieses Urteil haben R. M. und G. als Intervenient, mit Eingabe vom 19. November 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben und was folgt beantragt: „1. Die Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. In Gutheissung von Ziff. 1 sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das bezirksgerichtliche Verfahren mit CHF 16'910.40 inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.