„1. Die Klage wird gutgeheissen und Ziff. 2.4 und 2.5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 20. Februar 1991 betreffend die Scheidung der Parteien wird per 1. August 2001 aufgehoben. 3 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'200.- und Schreibgebühren von CHF 300.-, sowie vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.- werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit pauschal CHF 3'750.- ausseramtlich zu entschädigen.