„1. Die Ziff. 2.4. und 2.5. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 20. Februar bzw. 30. Mai 1991 seien mit Wirkung ab 1. August 2001 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge des Klägers an die Beklagte gemäss Ziff. 2.4. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 20. Februar bzw. 30. Mai 1991 mit Wirkung ab 1. August 2001 nach richterlichem Ermessen herabzusetzen und/oder auf eine angemessene Dauer zu beschränken.