{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-78_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_78", "Checksum": "a4ee5bf80020b0247096672d77e9a771"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2002 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2002 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Scheidungsurteil | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:27", "Checksum": "480059a435fbd74c76f2a7c12386d6e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2002 78\nRegeste:\nAbänderung Scheidungsurteil | ZGB Eherecht\n\nunveröffentlichten Urteil vom 10. Januar 2001 (5P.421/2000/min) entschieden hat,\nist dies nicht verfassungsmässig. In diesem Entscheid führt das Bundesgericht insbesondere aus, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur den\nZweck hat, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, nicht\naber die Gegenpartei, welche im Prozess unterliegt, von der Bezahlung der Parteientschädigung zu entlasten. Der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch hat\nsubsidiären Charakter und bleibt ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des\nunterliegenden Gegners. Er kommt erst dann zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich ist. Es folgt daraus, dass es keinen\nsachlichen Grund gibt, die Entschädigung der obsiegenden Partei deshalb zu kürzen, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist.\n\nb) Im Lichte der obigen Ausführungen erhellt, dass vorliegendenfalls der\nangemessene Arbeitsaufwand von 25,75 Stunden mit dem Ansatz von Fr. 200.-- zu\nmultiplizieren ist. Dies ergibt in diesem konkreten Fall eine Entschädigung im Umfange von Fr. 5150.--. Hinzu kommen Fr. 430.-- Spesen (vgl. Art. 9 HO) sowie 7.6%\nMehrwertsteuer. Als notwendig im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung erachtet das Kantonsgericht mithin einen Kostenaufwand von Fr. 6004.10. Lediglich\nfür den Fall der Uneinbringlichkeit ist dem klägerischen Anwalt eine um einen Viertel\nreduzierte Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. Art. 47 Abs. 2\nZPO; Art. 7 HO sowie Ziffer 19 Standesordnung des bündnerischen Anwaltverbandes).\n\n6. Der klägerische Rechtsvertreter hat einen Streitwertzuschlag im Betrag von Fr. 3'500.-- in Rechnung gestellt. Dabei ist er von einem gesamthaften\nStreitwert von Fr. 80'000.-- ausgegangen. Zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar kann zwar ein Zuschlag erhoben werden. Dieser muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar sein (Art. 5 Abs. 3 HO). In den vorherigen Erwägungen (vgl. E. 4) ist das Kantonsgericht zum Schluss gekommen, dass der Zeitaufwand erheblich weniger beträgt, als vom Kläger geltend gemacht wurde. Es rechtfertigt sich deshalb bereits aus diesem Grund, den Streitwert zu reduzieren. Bei der\nBerechnung hat er zudem nicht alle massgebenden Kapitalisierungsfaktoren\nberücksichtigt (vgl. Frei, Der Basler Anwaltsgebührentarif – Kommentar und Praejudizien zur „Honorarordnung für die Advokaten des Kantons Basel-Stadt“ vom 10.\nDezember 1973, Basel 1985, S. 55). Es erübrigt sich indessen, weiter darauf einzugehen, da sich eine Reduktion bereits aus dem genannten Grunde rechtfertigt. Als\nangemessen erscheint unter den gegebenen Umständen und insbesondere in\nBerücksichtigung eines Honorars von Fr. 5'150.-- ein Streitwertzuschlag von nicht\n11\n\nmehr als Fr. 2'000.--, was zu einem Gesamthonorar (inklusiv Spesen und MwSt auf\ndem Gesamthonorar zuzüglich Spesen) von Fr. 8156.10 führt. Bei solchen Prozessen ist jedoch, wie bereits erwähnt, bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf\ndas formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen (PKG 1988 Nr. 14). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zuschlag geschuldet ist, steht vielmehr\nim Ermessen des Gerichtes. Nach dem Gesagten und angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der Beklagte rechtfertigt es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall\neine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- (inklusiv Streitwertzuschlag, Spesen und MwSt) zuzusprechen.\n\n7. Da die Berufungskläger im Berufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen sind, rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu\nüberbinden und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Aufgrund der auch für\ndas Berufungsverfahren beiden Parteien zulasten der Gemeinde Celerina gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten dem Gemeinwesen\nunter Vorbehalt der Rückforderung in Rechnung gestellt.\n12\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 22. Oktober 2002 aufgehoben.\n\n2. Die Beklagte wird verpflichtet den Kläger für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja aussergerichtlich mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu\nLasten von R. M. und G. einerseits und zu Lasten von S. M. andererseits.\n\n4. Die Anteile von R. M. und S. M. werden von der Gemeinde Celerina unter\nVorbehalt der Rückforderung übernommen.\n\n5. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Die Aktuarin ad hoc\n"}