{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-78_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_78", "Checksum": "a4ee5bf80020b0247096672d77e9a771"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2002 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2002 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Scheidungsurteil | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:27", "Checksum": "480059a435fbd74c76f2a7c12386d6e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2002 78\nRegeste:\nAbänderung Scheidungsurteil | ZGB Eherecht\n\n Zu Beginn des Mandats findet in aller Regel eine Besprechung mit dem Klienten statt und werden die notwendigen Akten zusammengestellt. Dafür erscheint\nhöchstens ein Zeitaufwand von 5 Stunden als angemessen, wobei 2 Stunden für\ndie Besprechung und 3 Stunden für die Aktenproduktion inklusive deren Studium\neinzusetzen sind. Die Besprechung mit dem Mandanten ist unerlässlich; bei dieser\nAngelegenheit rechtfertigt sich jedoch nicht, mehr als 2 Stunden in Rechnung zu\nstellen; mussten sich die Ausführungen des Mandanten doch in der Darlegung seiner jetzigen finanziellen Situation erschöpfen. Bei den Akten liegen denn auch vor\nallem Steuererklärungen; diese Produktion war für den Anwalt sicherlich nicht mit\neinem grossen Aufwand verbunden, da ohne weiteres davon ausgegangen werden\nkann, dass der Kläger diese selber beschafft und seinem Rechtsvertreter zur Verfügung gestellt hat. In der Folge kam es zu einer Vermittlungsverhandlung, welche\nmit einem einfachen Schreiben eingeleitet werden konnte. Für die Vorbereitung dieser Verhandlung sowie für die Teilnahme daran rechnet das Kantonsgericht 2 Stunden an. Der Aufwand für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasste lediglich das Ausfüllen eines standardisierten Formulars sowie die\nEinreichung von bereits vorhandenen Akten. Dafür kann nicht mehr als 0,75 Stunden in Rechnung gestellt werden. Wie bereits erwähnt, liegen dem vorliegenden\nFall keine komplizierten Rechtsverhältnisse zugrunde. Das Prozessthema beschränkte sich auf die Abänderung der Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil.\nNotwendig waren daher nichts anderes als eine 7-seitige Prozesseingabe, inklusive\nDeckblatt, wobei aus dem Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichtes Maloja vom\n20. Februar 1991 einiges übernommen werden konnte; hinzu kommt eine Stellungnahme von wenig mehr als zwei Seiten, inklusive Deckblatt. Für die Verfassung von\ndiesen überaus kurzen und nicht besonders anspruchsvollen Rechtsschriften rechtfertigt es sich, 5,5 Stunden in Rechnung zu stellen, wobei darin zusätzlich eine\nStunde für die Prüfung der Akten (insbesondere Prozessantwort mit Beilagen) eingeschlossen ist. Aus den Zeugeneinvernahmeprotokollen ist ersichtlich, dass der\nRechtsvertreter an zwei Einvernahmen teilgenommen hat. Es handelt sich um die\nBefragung von A. in X. (Protokoll 2 1/2-Seiten, Dauer nicht angegeben) und diejenige von B. in Y. von 9.00 Uhr bis 10.15 Uhr (Protokoll 5 1/2-Seiten). Die Einvernahme in Y. hat also 1,25 Stunden gedauert; die zweite hinzu zu zählende Einver-\n9\n\nnahme hat sicherlich erheblich weniger gedauert, da deren Protokoll weniger als die\nHälfte desjenigen der Einvernahme, welche 1,25 Stunden gedauert hat, umfasst.\nNicht vergessen werden darf schliesslich die Reisedauer von X. bis Y. und zurück.\nIn diesem Zusammenhang (Zeugeneinvernahmen) rechtfertigt sich somit, einen\nAufwand von 5 Stunden geltend zu machen. Schliesslich kam es zur Hauptverhandlung; für deren Vorbereitung sowie Teilnahme sind 4,5 Stunden Aufwand anzurechnen. Das Plädoyer umfasst nur gerade 6 Seiten, wobei zudem eine grosse Schrift\nverwendet wurde. Inhaltlich sind keine komplizierten rechtlichen Darlegungen enthalten. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Zusammenstellung der heutigen\nVerhältnisse des Mandanten, welche dem Rechtsvertreter durch das Vorverfahren\nbekannt waren und welche auch keine weitere Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erforderlich machten. Für einen erfahrenen Anwalt war diese\nArbeit ohne weiteres in 2,5 Stunden zu bewältigen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am Arbeitsort des Rechtsvertreters erscheinen 2 Stunden genügend.\nFür das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen kann vorliegendenfalls kein Aufwand geltend gemacht werden, da der Kläger in dieser Prozedur unterlegen ist. Zählt man nun alle bereits erwähnten Aufwendungen zusammen,\nkommt man auf ein Total von 22,75 Stunden. Das Kantonsgericht erachtet es jedoch\nals angemessen, 3 zusätzliche Stunden für weitere Abklärungen, Korrespondenz,\nBesprechungen und Telefonate anzuerkennen. Gesamthaft ergibt sich somit ein anrechenbarer Aufwand von 25,75 Stunden. Auch bei detaillierterer Auseinandersetzung mit dem für dieses Verfahren gerechtfertigten Aufwand des klägerischen\nRechtsvertreters kommt das Kantonsgericht auf eine ähnliche Gesamtstundenzahl\nwie die Vorinstanz. Ein höherer Zeitaufwand käme diesem Fall nicht gerecht und ist\nsomit auch nicht entschädigungspflichtig.\n\n5. a) Für die Festsetzung der Anwaltskosten sind nach ständiger Praxis des\nKantonsgerichts die Honoraransätze (HO) des Bündnerischen Anwaltsverbandes\nals Richtlinie beizuziehen (PKG 1986 Nr. 11). Grundsätzlich setzt das Gericht die\nEntschädigung nach freiem Ermessen fest. Ist jedoch die Partei durch einen Anwalt\nvertreten, so ist das richterliche Ermessen in dem Sinne beschränkt, dass die Prozessentschädigung im Rahmen der Ansätze der Honorarordnung festzusetzen ist\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69). Gemäss Art. 3 HO liegt der Ansatz\nzwischen Fr. 170.-- bis Fr. 230.-- pro Stunde; als normaler Stundenansatz gilt Fr.\n200.--. Das Bezirksgericht Maloja hat vorliegend dem Kläger die zu Lasten der Prozessgegnerin zugesprochene Parteientschädigung zusätzlich um 25% gekürzt, weil\ner im Prozess aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten war. Wie das Bundesgericht in dem\n10\n\n"}