{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-78_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_78", "Checksum": "a4ee5bf80020b0247096672d77e9a771"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2002 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2002 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Damit wird die materielle Richtigkeit des Urteils im Scheidungsrecht als\nbesonders wichtig erachtet, weil meist existentielle Ansprüche auf dem Spiel stehen\n(Spühler/Reetz/Vock/Graham, Neuerungen im Zivilprozessrecht, Zürich 2000, S.\n61; siehe dazu auch Schwenzer, Scheidungsrecht, Kommentar, Basel/Genf/München 2000, N 2 zu Art. 138 ZGB). In casu wurde eine detaillierte Honorarrechnung\nerst im Berufungsverfahren eingereicht. Eine solche Rechnung dient lediglich dem\nKostenentscheid. Für die materielle Wahrheitsfindung ist hingegen ein solches Beweismittel nicht relevant. Für solche Urkunden gilt nicht die von Bundesrecht wegen\nvorgesehene Einschränkung der Eventualmaxime, sondern allein das kantonale Zivilprozessrecht. Demnach kann vorliegendenfalls die erst mit der Berufungsbegründung eingereichte detaillierte Honorarrechnung von der Berufungsinstanz nicht\nberücksichtigt werden, weil sie vom Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO erfasst wird und dementsprechend aus dem Recht zu weisen ist.\n\nFestzuhalten ist indessen, dass, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vorliegend nicht von Belang ist, ob die detaillierte Honorarrechnung durch die Berufungsinstanz verwertet wird oder nicht.\n\n3. a) Gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die\nunterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle dieser durch den\nRechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Im Ehescheidungsprozess wird jedoch bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen oder Unterliegen abgestellt, sondern zu berücksichtigen sind auch das Mass\ndes Verschuldens, die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Interesse der Parteien\nan der Auflösung der Ehe (PKG 1997 Nr. 14, 1988 Nr. 14). Für die Bemessung der\nHöhe der Prozessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem\naber auch seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der\nBemühungen abgestellt (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage, Bern\n1997, S. 279). Der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Zeitaufwand\nbildet mit anderen Worten Kriterium für die Höhe der aus-seramtlichen Entschädigung. Vom Grundsatz der vollen Kostenpflicht gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO darf\nnicht unbesehen abgewichen werden. Vielmehr sind für die Zusprechung einer\nbloss reduzierten Parteientschädigung sachliche Gründe nötig, welche der Sachrichter gegeneinander abzuwägen und zu gewichten hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. April 1989 in Sachen M., ZB 3/89). Die Anforderungen,\ndie an eine Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings umso\n7\n\nhöher, je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und\nje mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (PKG 1994 Nr. 26).\n\nb) Die Entschädigung an die Partei, welche von einem patentierten\nRechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes in der Regel nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 10, 1989 Nr. 11), wobei das Gesetz dem Richter bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung einen verhältnismässig\ngrossen Spielraum offenlässt (PKG 1986 Nr. 11).\n\nc) Am 22. Oktober 2002 reichte der klägerische Rechtsvertreter seine\nHonorarrechnung der Vorinstanz ein. Diese stellt sich folgendermassen zusammen:\n\n„Honorar 58,93 Std. à CHF 200.-- CHF 11'786.--\n\nStreitwertzuschlag (Streitwert: CHF 80'000.--) CHF 3'500.--\n\nSpesen (Fahr-, Telefon, Fax, Post, Kopien) CHF 430.--\n\nCHF 15'716.--\n\n+ 7,6% MwSt. CHF 1'194.40\n\nCHF 16'910.40“\n\nDas Bezirksgericht Maloja erachtete im vorliegend zu beurteilenden Fall den\nvom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand im Umfange von\n58,93 Stunden als überhöht. Zudem wurden auch andere Korrekturen vorgenommen, da beide Parteien mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierten. Einerseits wurde aus diesem Grund der Lohnansatz um einen Viertel\ngekürzt, andererseits wurden zusätzlich die weiteren Rechnungspositionen (Streitwertzuschlag, Spesen, MwSt) gestrichen. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob\ndie Vorinstanz zu Recht die Honorarnote auf Fr. 3'750.-- reduziert hat.\n\n4. Zunächst zu erörtern ist, ob der vom klägerischen Rechtsvertreter angegebene Zeitaufwand angemessen war. Nach Prüfung der massgeblichen Akten\nund in Berücksichtigung der nicht sehr hohen Komplexität der Sache kommt das\nKantonsgericht zum Schluss, dass der vom klägerischen Rechtsvertreter geltend\ngemachte Aufwand von 58,93 Stunden entschieden zu hoch ist. Zu beachten ist in\ndiesem Zusammenhang, dass der verrechnete normale Honoraransatz von Fr.\n8\n\n200.-- pro Stunde praktische Erfahrung und einen organisierten Betrieb voraussetzt,\nwobei in diesem Betrag insbesondere auch die Tätigkeit des Sekretariats enthalten\nist. Aufgrund der Akten ist das Kantonsgericht in der Lage, den durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Aufwand zu eruieren und im Folgenden die einzelnen Verrichtungen und Prozessschritte nachzuvollziehen.\n\n"}