{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-78_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_78", "Checksum": "a4ee5bf80020b0247096672d77e9a771"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2002 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2002 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Gericht habe in casu viele Verfahrenshandlungen übersehen und\nnicht in Erwägung gezogen; seine Begründung sei daher sehr oberflächlich und reiche nicht, um die Behauptung aufzustellen, der Aufwand von 58 Stunden sei übermässig. Gemäss beiliegendem Auszug aus der elektronischen Leistungserfassung\nsei vielmehr ersichtlich, dass das gesamte Verfahren bis zum Tage der Hauptverhandlung zu einem Zeitaufwand von 58,93 Stunden geführt habe. Für diesen Aufwand sei im Übrigen der übliche Stundenansatz gemäss Honoraransätzen des\nBündnerischen Anwaltsverbandes, das würde Fr. 200.-- heissen, zu verwenden.\nAuch wenn die obsiegende Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten wurde, habe sich letzterer mit der staatlichen Entschädigung erst zu begnügen, wenn die vertretene Partei nicht zu Vermögen gelangt sei. Die Forderung sei\nvorher nicht um 25% zu reduzieren; der Kläger mit seinem Rechtsvertreter würden\nzuerst bei der unterlegenen Beklagten die ganze Honorarforderung geltend machen. Im Übrigen sei es auch üblich, einen Streitwertzuschlag in Rechnung zu stellen. Schliesslich habe das Bezirksgericht die aufgelaufenen Spesen nicht berücksichtigt. Dabei handle es sich insbesondere um die Fahrspesen für die Fahrt nach\nY. zur Einvernahme des beklagtisch beantragten Zeugen. Die Mehrwertsteuer über\nHonorar und Zuschlag sowie Spesen sei ebenfalls zu entschädigen.\n\nE. S. M. stellte in ihrer Berufungsantwort vom 24. Februar 2003 Antrag\nauf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nBerufungsklägers. In Fällen wie dem vorliegenden, wo beide Parteien im Armenrecht prozessieren und die Kosten zudem vom gleichen Gemeinwesen zu berappen\nseien, widerspreche es sowohl Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege\nals auch dem Gebot der Gleichbehandlung, dass zugunsten der einen Partei Interessenwertzuschläge erhoben und die Reduktion des Honorars um 25% nicht vorgenommen werde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den eingereichten Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die Höhe\nder von der Vorinstanz zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung. Der Entscheid über die ausseramtlichen Kosten bildet integrierenden Bestandteil eines jeden Sachurteils und unterliegt den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses\n(PKG 1991 Nr. 22). Das vorliegend beanstandete Urteil betrifft in der Hauptsache\ndie Abänderung eines Scheidungsurteils. Der Streitwert beläuft sich auf über Fr.\n8'000.--, da die Unterhaltsbeiträge kapitalisiert werden müssen, weshalb die Berufung das richtige Rechtsmittel darstellt, um gegen die Hauptsache und somit auch\ngegen den Entscheid über die ausseramtliche Entschädigung vorzugehen. Auf die\nim Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb einzutreten.\n\n2. Vor der Vorinstanz hat der Kläger vollumfänglich obsiegt, weshalb ihm\nkeine Gerichtskosten auferlegt worden sind. Er rügt jedoch die Zusprechung einer\nbloss reduzierten ausseramtlichen Entschädigung an ihn. Die Berufungskläger\nreichten mit ihrer Berufungsbegründung vom 7. Januar 2003 eine detaillierte Honorarrechnung ins Recht (act. 10/2). Diese Rechnung hat der Vorinstanz nicht vorgelegen. Es stellt sich daher zuerst die Frage, ob der angefochtene Entscheid nur\naufgrund jener Urkunden überprüft werden kann, welche bereits dem Bezirksgericht\nMaloja vorgelegt wurden oder auch neue Beweismittel berücksichtigt werden können.\n\nIn Scheidungsverfahren gilt zwar im Gegensatz zu anderen Zivilrechtsstreitigkeiten nicht die im bündnerischen Zivilprozess übliche strenge Eventualmaxime\n(Art. 82 ff. ZPO), wonach die Darstellung der Tatsachen und die Beweisanträge in\nden Rechtsschriften vor der ersten Instanz erfolgen müssen und später im erstinstanzlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen (Art. 98 Ziff. 2 ZPO) in\nden Prozess eingeführt werden dürfen, während im Berufungsverfahren nur das Unterlassen der Erhebung beantragter Beweise (Art. 226 ZPO) gerügt werden kann.\nDas Bundesrecht schreibt nämlich für das Scheidungsverfahren in Art. 138 Abs. 1\nZGB vor, dass in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel\nvorgebracht werden dürfen. Mit anderen Worten lässt das Bundesrecht in Durchbrechung der Eventualmaxime echte und unechte Noven im Berufungsverfahren\nzu. Dies gilt auch für Abänderungsverfahren bezüglich Scheidungsurteilen, welche\n– wie im vorliegenden Fall – unter altem Recht ergangen sind (Art. 7a Abs. 3\nSchlTZGB). In sachlicher Hinsicht gilt jedoch Art. 138 ZGB nur für Noven im Zusammenhang mit den Scheidungsgründen und den vermögensrechtlichen Scheidungs-\n6\n\n"}