{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-78_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097676a1e32d24039caaac13dc2da84a99794982884807524c6cca6953c33c9ee9c2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_78", "Checksum": "a4ee5bf80020b0247096672d77e9a771"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2002 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2002 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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M., Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via Retica 26, 7503\nX.,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 22. Oktober 2002, mitgeteilt am 12. November 2002, in Sachen der S. M., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten\ndurch Rechtsanwältin Dr. iur. Lisa Bener, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen den\nBerufungskläger,\n\nbetreffend Abänderung Scheidungsurteil,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. R. M. und S. M. haben am 20. Oktober 1990 eine Ehescheidungskonvention abgeschlossen. Mit Urteil vom 20. Februar 1991 verpflichtete das Bezirks-\n2\n\ngericht Maloja gestützt auf diese Konvention R. M. zur Bezahlung eines monatlichen\nUnterhaltsbeitrages von Fr. 1'000.-- bis zum Erreichen seines 65. Altersjahres sowie\nanschliessend von monatlich Fr. 500.-- bis zum Tode von S. M..\n\nB. Am 19. Juli 2001 erhob R. M. beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin Klage auf Abänderung des genannten Ehescheidungsurteils. Anlässlich der\nVermittlungsverhandlung vom 13. September 2001 beantragte S. M. die Abweisung\nder Klage. Nachdem die Sühneverhandlung erfolglos verlaufen war, wurde am 24.\nJanuar 2002 der Leitschein ausgestellt. R. M. unterbreitete in der Folge am 29. Januar 2002 die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja. Dabei wurden folgende Anträge gestellt:\n\n„1. Die Ziff. 2.4. und 2.5. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 20. Februar bzw. 30. Mai 1991 seien mit\nWirkung ab 1. August 2001 ersatzlos aufzuheben.\n\nEventualiter seien die Unterhaltsbeiträge des Klägers an die\nBeklagte gemäss Ziff. 2.4. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 20. Februar bzw. 30. Mai 1991 mit\nWirkung ab 1. August 2001 nach richterlichem Ermessen herabzusetzen und/oder auf eine angemessene Dauer zu beschränken.\n\nSubeventualiter seien die Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen ab dem 1. August 2001 für eine bestimmte\nZeit einzustellen oder auf eine angemessene Dauer zu beschränken.\n\n2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6%\nMehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten“.\n\nDie Beklagte legte am 27. Februar 2002 die Prozessantwort vor und beantragte die Abweisung der Klage.\n\nC. Mit Urteil vom 22. Oktober 2002, mitgeteilt am 12. November 2002,\nerkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt:\n\n„1. Die Klage wird gutgeheissen und Ziff. 2.4 und 2.5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 20. Februar\n1991 betreffend die Scheidung der Parteien wird per 1. August\n2001 aufgehoben.\n3\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon CHF 1'200.- und Schreibgebühren von CHF 300.-, sowie\nvermittleramtlichen Kosten von CHF 220.- werden der Beklagten auferlegt.\n\n3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit pauschal CHF\n3'750.- ausseramtlich zu entschädigen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n5. (Mitteilung)“.\n\nDer klägerische Rechtsvertreter hatte anlässlich der Hauptverhandlung\nseine Honorarnote über Fr. 16'910.40 eingereicht, unter Geltendmachung eines\nStreitwertzuschlages von Fr. 3'500.--. Die Reduktion der geltend gemachten Entschädigung begründete das Bezirksgericht Maloja mit dem Umstand, dass beide\nParteien unentgeltlich prozessierten, was zu einem um einen Viertel reduzierten\nStundenansatz ohne Streitwertzuschlag führe. Zudem sprenge der klägerische Aufwand von 58 Stunden den Rahmen der notwendigen und damit zu entschädigenden\nBemühungen, nachdem die Prozesseingabe nur sechs Seiten umfasse und das\nMassnahmeverfahren sich in bescheidenem Rahmen gehalten habe. Der notwendige Aufwand des Klägers sei deshalb auf insgesamt 25 Stunden festzusetzen.\n\nMit Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen versuchte R. M. eine von\nder Beklagten gegen ihn angehobene Betreibung sistieren zu lassen. Das Gesuch\nblieb jedoch erfolglos.\n\nD. Gegen dieses Urteil haben R. M. und G. als Intervenient, mit Eingabe\nvom 19. November 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben\nund was folgt beantragt:\n\n„1. Die Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.\n\n2. In Gutheissung von Ziff. 1 sei\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das bezirksgerichtliche Verfahren mit CHF 16'910.40 inkl. MwSt. ausseramtlich\nzu entschädigen.\n\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. betreffend das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“\n4\n\n"}