ist, und in der eine Reduktion zwischen einem Drittel und der Hälfte des Anwaltstarifs angemessen ist (ZR 61 Nr. 52 E. 7 S. 109). 31 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'480.–, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– und der Schreibgebühr von Fr. 480.–, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X. und der Vereinigung P.. 3. X. und die Vereinigung P. sind solidarisch verpflichtet, die Stiftung Spital Z. Chur für das Berufungsverfahren mit 1'500 Franken zu entschädigen.