Da das Ausmass des parteieigenen Schadens ferner weder behauptet noch belegt wurde, setzt die Zivilkammer die Prozessentschädigung nach pflichtgemässem Ermessen, auf Grund der für eine gehörige Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts erforderlichen Aufwendungen, wie sie sich aus der Aktenlage ergeben, fest. Die vorliegende Situation ist vergleichbar mit jener, in der ein Rechtsanwalt in eigener Sache prozessiert und eine Reduktion auf die Hälfte des Anwaltstarifs angemessen ist (vgl. Frank/Streuli/Messmer, Kommentar ZPO ZH, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 69), oder mit jener der selbst prozessierenden Partei, die nicht Rechtsanwalt