Der Entschädigungsanspruch ist daher, auch bei Fehlen einer anwaltlicher Vertretung, im Grundsatz zu bejahen. Eine hilfsweise Anwendung der Honorarordnung des Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1989 Nr. 11 E. 3a) kommt mangels Vertretung durch einen patentierten Rechtsanwalt von vorneherein nicht in Betracht. Da das Ausmass des parteieigenen Schadens ferner weder behauptet noch belegt wurde, setzt die Zivilkammer die Prozessentschädigung nach pflichtgemässem Ermessen, auf Grund der für eine gehörige Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts erforderlichen Aufwendungen, wie sie sich aus der Aktenlage ergeben, fest.