Weiter ist festzustellen, dass eine solche Verrichtung auch nicht zum üblichen Geschäftsgang der Stiftung Spital Z. Chur gehört und insofern einen Verfahrensschaden darstellt, als die betreffenden Personen während dieser Zeit nicht ihren angestammten Aufgaben nachgehen konnten. Der getätigte und objektiv als erforderlich zu bezeichnende Aufwand sprengt das, was einem Stiftungsratspräsidenten an Aufwand zur Besorgung von Rechtshändeln nebenher noch zugemutet werden kann. Der Entschädigungsanspruch ist daher, auch bei Fehlen einer anwaltlicher Vertretung, im Grundsatz zu bejahen.