Dass die Ausarbeitung einer 12-seitigen Rechtsschrift als Antwort auf eine 18-seitige Berufungsschrift, verbunden mit entsprechendem Studium der Akten und Konsultation der Rechtsquellen, an sich ein erhebliches Zeitversäumnis darstellt ist offensichtlich. Weiter ist festzustellen, dass eine solche Verrichtung auch nicht zum üblichen Geschäftsgang der Stiftung Spital Z. Chur gehört und insofern einen Verfahrensschaden darstellt, als die betreffenden Personen während dieser Zeit nicht ihren angestammten Aufgaben nachgehen konnten.