Zu ersetzen sind alle durch das Verfahren notwendigerweise verursachten Kosten. Parteikosten sind praxisgemäss dann und insoweit als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als unerlässlich erscheinen. Die Berufungsbeklagte war im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Lässt sich eine obsiegende Partei im Berufungsverfahren nicht durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten, hat sie im Normalfall keinen Anspruch auf eine Prozessentschädi- 30