c. Die Berufungsbeklagte hat eine Vernehmlassung eingelegt und beantragt, ihr eine, nicht näher bezifferte Prozessentschädigung zu Lasten der Berufungskläger zuzusprechen. In Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO haben die Berufungskläger, im gleichen Verhältnis wie sie kostenpflichtig werden, die obsiegende Berufungsbeklagte für deren notwendigen Umtriebe im Berufungsverfahren grundsätzlich zu entschädigen. Zu ersetzen sind alle durch das Verfahren notwendigerweise verursachten Kosten.