7.a. Bezüglich der Verfahrenskosten und Prozessentschädigung ist eine gleichgerichtete Interessenlage wie im Vormundschaftsrecht (vgl. dazu PKG 1995 Nr. 6 E. 4a/c) hier deshalb nicht gegeben, weil sich zum einen zwei Privatrechtssubjekte gegenüber stehen und das EGZGB im Gegensatz zum Bereich des Vormundschaftsrechts (Art. 58) bei der Stiftungsaufsicht keine eigene Kostenordnung kennt. Aufgrund der Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB kommt daher die ZPO sinngemäss zur Anwendung (vgl. auch Urteil der Zivilkammer vom 14.10.2002 i.S. W.E. gegen A. Stiftung, ZF 02 32, E. D/E).