c. Die Berufungskläger rügen schliesslich eine Gehörsverletzung dadurch, dass ihnen eine vollständige Einsicht in die Verfahrensakten verweigert worden sei. Eine über die Befragung des Stiftungsratspräsidenten erstellte Aktennotiz sei ihnen erst auf zweite Anfrage hin ausgehändigt worden. Da ihnen die Akten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens samt Aktennotiz über den Vortritt des Stiftungsratspräsidenten tatsächlich zur Kenntnis gelangten, ist nicht einzusehen, inwiefern ihnen durch eine -folgenlose- Verzögerung das Akteneinsichtsrecht verweigert worden sein soll.