Um eine Verhandlung nach dem Unmittelbarkeitsprinzip handelte es sich bei dieser Anhörung ebensowenig wie um eine Zeugenbefragung. So wie der Stiftung kein Recht einzuräumen war, die Beschwerdeführer anlässlich der Abgabe ihrer Aufsichtsbeschwerde persönlich zu zitieren und zusätzlich zu befragen, war auch den Berufungsklägern keine Möglichkeit einzuräumen, den Stiftungsratspräsidenten als Partei oder als Zeuge zu befragen. Den Berufungsklägern, welche die vorsorglichen Massnahmen begehrt hatten, war das rechtliche Gehör bereits durch das eigene Rechtsbegehren gewährt worden. 29