Dies vorliegend um so mehr nicht, als sich das Thema auf die vorsorglichen Massnahmen beschränkte und diese Frage eilte, so dass die Vorinstanz naturgemäss vor der Hauptsache zu einem Entscheid kommen wollte. Durch ihren Antrag, die Massnahmen seien superprovisorisch, mithin ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen, waren es nicht zuletzt die Beschwerdeführer, welche auf einen möglichst schnellen Zwischenentscheid drängten. Diesem Ziel war der Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zugunsten einer mündlichen dienlich. Um eine Verhandlung nach dem Unmittelbarkeitsprinzip handelte es sich bei dieser Anhörung ebensowenig wie um eine Zeugenbefragung.