24 VVG ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Beschwerde der beklagten Behörde zuzustellen und diese zur Stellungnahme innert angemessener Frist sowie zur Vorlage ihrer Akten aufzufordern. Weiteren Beteiligten kann ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Wenn nötig, wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Diese Vorschriften über den Schriftenwechsel verbieten nicht, eine Stellungnahme nur mündlich einzuholen. Dies vorliegend um so mehr nicht, als sich das Thema auf die vorsorglichen Massnahmen beschränkte und diese Frage eilte, so dass die Vorinstanz naturgemäss vor der Hauptsache zu einem Entscheid kommen wollte.