Bei dieser Befragung habe es sich jedenfalls um eine parteiöffentliche Verhandlung, allenfalls sogar um eine Beweiserhebung gehandelt. Zufolge Nichteinladung sei ihnen insbesondere verwehrt worden, den Stiftungsratspräsidenten zu befragen. Damit sind sie nicht zu hören. Gemäss Art. 7 VVG haben die Verwaltungsbehörden den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Nach Art. 24 VVG ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Beschwerde der beklagten Behörde zuzustellen und diese zur Stellungnahme innert angemessener Frist sowie zur Vorlage ihrer Akten aufzufordern.