b. Die Aufsichtsbeschwerde wurde der Stiftung schriftlich zur Vernehmlassung bis am 8. November 2002 zugestellt, mit dem Hinweis die Aufsichtsbehörde habe zu prüfen, ob vorsorgliche oder superprovisorische Massnahmen zu verfügen seien. Am 28. Oktober 2002 fand ein Vortritt des Stiftungsratspräsidenten H. statt, an welchem er zum Thema der vorsorglichen Massnamen befragt wurde und worüber eine Aktennotiz erstellt wurde. Die Berufungskläger rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Teilnahme an allen Verhandlungen und Beweiserhebungen. Bei dieser Befragung habe es sich jedenfalls um eine parteiöffentliche Verhandlung, allenfalls sogar um eine Beweiserhebung gehandelt.