und 3 des angefochtenen Stiftungsratsbeschlusses keine unmittelbaren Folgen hätten, mit hinreichender Verständlichkeit ihre Einschätzung, dass der Beschluss allein keinerlei nicht wieder gut zu machenden Nachteile für die Beschwerdeführer heraufbeschwörte. Damit hat eine genügende Auseinandersetzung mit ihren Rechtsbegehren stattgefunden.