Die Vorinstanz hat erwägend ausgeführt, die Massnahmen seien nicht nur unzweckmässig sondern auch unnötig, weil nach einstweiliger Prüfung der Rechtslage ein Beitritt der Stiftung "Spital Z. Chur" zum Spitalplatz Chur unter Einschluss der Gründung einer Betriebsgesellschaft wie auch der Abschluss von Managementverträgen einer vorherigen Urkundenänderung bedürften. Sollten derartige Rechtshandlungen vorher getätigt werden, müssten sie, jedenfalls für das Frauenspital Fontana und die Stiftung "Spital Z. Chur" mit einer entsprechenden Suspensivbedingung ausgestattet werden. Darin kommt implizite zum Ausdruck, dass sich vorher getätigte Umsetzungshandlungen leicht wieder ändern liessen. Da-