6. Die Berufungskläger halten schliesslich dafür, das Departement habe ihren verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör missachtet, indem es nur eines von vier formell gestellten Rechtsbegehren behandelt (a.), ihr Recht auf Teilnahme an allen Verhandlungen und Beweiserhebungen durch Nichteinladung zur departementalen Anhörung des Stiftungsratspräsidenten vereitelt (b.), und ihnen vollständige Akteneinsicht verweigert habe (c.).