Analog dem Gerichtsverfahren ist zu verlangen, dass als befangen angesehene Personen so früh als möglich abzulehnen sind. Wer dies nicht unverzüglich tut, nachdem er vom Ausstandsgrund und der Zusammensetzung der entscheidenden Behörde Kenntnis erlangt hat, sondern damit zuwartet und Einwände dieser Art erst später (im Rechtsmittelverfahren etwa) vorbringt, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt seinen Anspruch (BGE 117 Ia 323; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 40, Rz 177). Art. 20 GVG sieht denn auch vor, dass Ausstandsgründe innert zehn Tagen seit dem oben genannten Zeitpunkt vorzubringen sind.