der Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons Graubünden, BR 170.320). Dies gilt im Speziellen auch dann, wenn man die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Regierungsratsmitgliedern in den einzelnen Departementen in Betracht zieht. Denn die Beschwerdeführer wollten und wollen sämtliche Mitglieder der Regierung sowie alle Departemente im Ausstand sehen (act. 06.1.2, Schreiben der Berufungskläger vom 28. November 2002 an das Amt für Zivilrecht). Analog dem Gerichtsverfahren ist zu verlangen, dass als befangen angesehene Personen so früh als möglich abzulehnen sind.