Entgegen der Ansicht der Berufungskläger waren sie diesbezüglich keineswegs im Ungewissen, weil man ihnen nicht vorgängig ausdrücklich mitgeteilt hat, wer am Entscheid mitwirkt. Die "personelle Zusammensetzung des Entscheidgremiums" im vorinstanzlichen Verfahren musste ihnen nicht besonders bekannt gegeben werden, ist diese doch durch das Gesetz von vorneherein bestimmt (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 EGZGB i.V.m. Art. 4 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen, BR 219.100 und Art. 25 Ziff. 2 A. lit. c der Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons Graubünden, BR 170.320).