c. Im übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer zwei Wochen nach Erlass der angefochtenen Verfügung mit ihrem Ausstandsbegehren reichlich spät kommen. Ausstandsbegehren sind selbst im Gerichtsverfahren unter Verwirkungsfolge sofort nach Bekanntwerden der Ausstandsgründe zu stellen (PKG 1998 Nr. 15 E. 2). Entgegen der Ansicht der Berufungskläger waren sie diesbezüglich keineswegs im Ungewissen, weil man ihnen nicht vorgängig ausdrücklich mitgeteilt hat, wer am Entscheid mitwirkt.