Regierungsrat Aliesch hat in Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages als Sanitätsdirektor für eine effiziente/kostengünstige medizinische Versorgung im Sinne des Gesundheitsgesetzgebung (Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz) sowie Vollziehungsverordnung dazu, BR 506.000/ 506.050) zu sorgen, gehandelt. Er hat sich wohl in bezug auf das Ziel des gemeinsamen Spitalplatzes Chur unter einem Dach öffentlich wiederholt und sehr bestimmt, in Bezug auf das rechtliche Einzelschicksal des Spital Z.s jedoch nicht zu bestimmt, im Sinne einer unumstösslichen Selbstbindung, geäussert.