Anzufügen ist sogleich, dass sich der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, soweit auf Grund der Akten ersichtlich, in der Presse nur allgemein zum neuen Spitalplatz Chur, in bezug auf die rechtlichen Einzelschicksale der Stiftungen/Spitäler nicht einlässlich und hinsichtlich der hängigen Aufsichtsbeschwerde der Berufungskläger gar nicht geäussert hat. Im Vordergrund steht bei der Frage des Ausstands im Verwaltungsverfahren die Prüfung, ob der Beamte ein persönliches Interesse hat beziehungsweise ob der Anschein eines solchen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.4/2001 vom 10.7.2001 i.S. Stiftung Rau für die Dritte Welt, E. 2a).