Meinungsäusserungen der Verwaltung, insbesondere von Mitgliedern politischer Behörden in der Presse sind zulässig, selbst wenn sie sich auf hängige Verwaltungsverfahren beziehen (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. ZH 2002, S. 130). Anzufügen ist sogleich, dass sich der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, soweit auf Grund der Akten ersichtlich, in der Presse nur allgemein zum neuen Spitalplatz Chur, in bezug auf die rechtlichen Einzelschicksale der Stiftungen/Spitäler nicht einlässlich und hinsichtlich der hängigen Aufsichtsbeschwerde der Berufungskläger gar nicht geäussert hat.