Polemische Stellungnahmen der Mitglieder der Regierung und der Departementsmitarbeiter, aus denen sich persönliche Geringschätzung, Abneigung oder gar Verunglimpfung einer am Verfahren beteiligten Partei, namentlich der Berufungskläger, ableiten liessen, werden hier zu Recht nicht ins Feld geführt, ebensowenig, dass der Stiftung gezielt Rat erteilt worden sei. Zum Nachweis beziehungsweise als Ursache für die Befangenheit machen die Berufungskläger im wesentlichen nur geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass sich Regierungsrat Aliesch in der Öffentlichkeit seit längerer Zeit klar für den Spitalplatz Chur ausspreche.