5P.284/2000 vom 8.9.2000 i.S. X., E. 3b). Dass die verfassungsmässigen Anforderungen an den Ausstand im Verwaltungsverfahren in jeder Beziehung gleichartig wie jene im Gerichtsverfahren sind, wie die Berufungskläger geltend machen, kann dahingestellt bleiben. Praxisgemäss sind sie jedenfalls nicht gleich hoch. Dies muss allein schon aus Gründen der Erhaltung der Funktionstüchtigkeit einer Verwaltung gelten. Diese muss sich meist schon vorher eine eigene und fundierte Meinung bilden, beziehungsweise es handelt sich oft um Rechtsmittel gegen Verfügungen, die sie selbst getroffen hat oder deren Grundlagen von ihr selbst erarbeitet worden sind.