Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder unmittelbar gestützt auf Art. 4 aBV grundsätzlich nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Inwieweit sich auch aus weiteren Umständen verfassungsrechtliche Ausstandspflichten beziehungsweise Ablehnungsgründe ergeben können, muss stets fallbezogen entschieden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.208/2001 vom 16.7.2001 i.S. F., E. 3b und 24