Die der Behörde gesetzlich zugeteilten Funktionen müssen insbesondere bei der Beurteilung der Tragweite von deren früheren Äusserungen oder Stellungnahmen in einer bestimmten Angelegenheit berücksichtigt werden. Zu politisch bedeutsamen Streitfällen oder umstrittenen Projekten haben sich die betreffenden Behördenmitglieder -sei es als Politiker oder im Rahmen ihrer bisherigen Amtstätigkeit- häufig schon vor oder ausserhalb der Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens eine bestimmte Meinung gebildet und diese unter Umständen in politischen Gremien oder in der Öffentlichkeit auch bereits geäussert.