Ein unmittelbares privates Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss ein direkter persönlicher Vor- oder Nachteil ergeben kann (Abs. 2). Das Bundesverwaltungsverfahren (Art. 10 Abs. 1 lit. a VwVG) schreibt den Ausstand aus den hier in Frage kommenden Gründen ebenfalls nur dann vor, wenn die Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in der Sache ein persönliches Interesse hat. Die für Gerichte, das Verwaltungsgericht eingeschlossen, geltenden Ausstandsregeln (Art. 17 ff. GVG) können nicht unbesehen auf Regierungs- und Verwaltungsbehörden übertragen werden.