Graubünden vom 26. Februar 1972 (BR 170.320) hat ein Regierungsrat bei Geschäften im Kollegium (Abs. 1) und bei Tätigkeiten als Departementsvorsteher (Abs. 4) u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn er selbst an einem Beschluss ein unmittelbares privates Interesse hat oder wenn über Beschwerden gegen eigene Departementsverfügungen entschieden wird. Ein unmittelbares privates Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss ein direkter persönlicher Vor- oder Nachteil ergeben kann (Abs. 2).