a. Es ist zunächst fraglich, ob der Einwand der Befangenheit überhaupt selbständig mit Berufung vorgebracht werden kann, wenn in der hängigen Hauptfrage (vorsorgliche Massnahmen/aufschiebende Wirkung) die Berufung unzulässig ist. Ein förmlicher Zwischenentscheid über die Ausstandsfrage (analog Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG) liegt nicht vor; ebensowenig liegt eine entsprechende Rechtsverweigerung (analog Art. 97 Abs. 2 OG) vor, haben doch die Berufungskläger das Ausstandsbegehren erstmals zwei Wochen nach Erlass des vorsorglichen Massnahmeentscheides gestellt, und rügen vorliegend nicht, dass die Vorinstanz noch nicht darüber entschieden habe.