Ein förmliches Rechtsbegehren dahin, dass der Vorsteher des Justiz-, Poli- zei- und Sanitätsdepartements, Regierungsrat Dr. Peter Aliesch, in den Ausstand zu treten habe, stellen die Berufungskläger -auch für den Fall der Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz- nicht. Hingegen machen sie in der Berufungsbegründung geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben, weil ihnen der verfassungsmässige Richter dadurch vorenthalten worden sei, dass Regierungsrat Aliesch die angefochtene Verfügung erlassen habe.